Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 5 Zustellungen

Stand: 13.04.2025

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/5#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt

1.
durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn sie oder er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung eines Protokolls hierüber,
2.
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen oder
3.
an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; die Empfängerin oder der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/5#abs-2 (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auch durch eine Soldatin oder einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft von der oder dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/5#abs-3 (3) Hat die oder der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.

§ 4 § 6