Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 5 Zustellungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/5#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/5#abs-2 (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auch durch eine Soldatin oder einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft von der oder dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/5#abs-3 (3) Hat die oder der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 5 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.11.2009 – 1 WNB 2.09
- BVerwG, 29.06.2023 – 1 WB 46.21
- Truppendienstgericht Süd, 24.11.2022 – TDG S 5 VL 19/22
- BVerwG, 18.04.2011 – 2 WDB 4.11Zitiert von 1
- BVerwG, 18.04.2011 – 2 WDB 4/11Voraussetzungen für eine öffentliche ZustellungZitiert von 1
- BVerwG, 03.03.2023 – 2 WDB 12/22Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.08.2025 – 2 WD 28.25Unzulässige Berufung mangels fristgerechter Begründung
- BVerwG, 13.03.2023 – 2 WNB 5/22Erfolglose Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrüge; Darlegungsanforderungen
- BVerwG, 30.09.2021 – 1 WB 6.21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.